Freiwillige Feuerwehr Buchholz 

Satzung

 

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 Satzung des Vereins „Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr – Löschzug Buchholz e.V.“

 

§ 1      Name und Sitz

Der Verein „Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr – Löschzug Buchholz e.V.“ hat den Sitz in 56154 Boppard-Buchholz.

 

§ 2      Rechtsform

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 3      Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die im Rahmen von Vereinsveranstaltungen anfallenden Überschüsse werden steuerlich entsprechend behandelt. Zweck des Vereins ist das Interesse an der Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr – Löschzug Buchholz zu wecken und zu vertiefen. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

1)     die ideelle und materielle Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr – Löschzug Buchholz zur Durchführung der hoheitlichen Aufgaben der Feuerwehr,

2)     die Durchführung von Werbe- und Informationsveranstaltungen zur Nachwuchsförderung,

3)     die Pflege der Kameradschaft unter den Feuerwehren.

Der Verein hat keine Entscheidungsbefugnis in die Belange der Freiwilligen Feuerwehr – Löschzug Buchholz als öffentliche Einrichtung.

 

§ 4      Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, die für die Ziele des Vereins eintritt, die das 18. Lebensjahr erreicht hat und sich zur Zahlung eines jährlichen Beitrags verpflichtet.

Jede Person aus der Einsatzabteilung, die das 18. Lebensjahr erreicht hat, sollte Mitglied im Verein „Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr – Löschzug Buchholz e.V.“ werden.

Die Einsatzabteilung besteht aus:

1)     der aktiven Einsatzabteilung,

2)     der Jugendfeuerwehr,

3)     der Altersabteilung.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 5      Beiträge

Die jährlich zu zahlenden Beiträge werden durch die Generalversammlung festgelegt. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Tag des Monats, in dem der Beitritt erfolgt. Sie endet mit dem Tag, an dem das Mitglied seinen Austritt aus dem Verein erklärt, durch Ausschluss oder Tod.

Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

§ 6      Organe

1)     Vorstand

2)     Generalversammlung

 

§ 7      Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1)     1.Vorsitzenden

2)     2. Vorsitzenden

3)     Schriftführer

4)     Kassierer

5)     1 Beisitzer

6)     Zugführer und stellvertretender Zugführer, der Einsatzabteilung in beratender Funktion

  

Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Generalversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereins-Angelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Kann ein Vorstandsmitglied durch Austritt, Ausschluss oder Tod sein Amt nicht mehr ausführen, wird vom Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Vorstandswahl ein Vertreter bestimmt.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden. Er leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 8      Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist oberstes Beschlussorgan.

Die Generalversammlung tritt im ersten Viertel eines jeden Jahres zusammen. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden einberufen, eröffnet und geleitet. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

Zwischen Einladung und Generalversammlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben ist.

Die Generalversammlung obliegt ausschließlich:

1)     Die Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von 2 Jahren.

2)     Die Festsetzung des Beitrages.

3)     Die Prüfung der Vereinskasse durch die Wahl von 2 Kassenprüfern.

4)     Die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

5)     Die Beschlussfassung über schriftlich vorgelegte Anträge.

6)     Die Festlegung des Verwendungszwecks der Gelder im Rahmen des § 3 dieser Satzung.

7)     Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

8)     Die Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.

9)     Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Stimmberechtigt sind alle Mietglieder. Auf Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern oder ein Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Generalversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist vorher bekannt zu geben.

 

 § 9      Vertretung

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außerordentlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der Stellvertreter und der Kassierer nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.

 

§ 10    Finanzen

Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben gemäß § 3 dieser Satzung dienen:

1)     Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit die Generalversammlung beschließt

2)     Spenden

3)     Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

4)     Erlöse aus Veranstaltungen

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Über die Ausgabenanordnung entscheidet der Vorstand im Rahmen der Beschlüsse der Generalversammlung. Verfügungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende, zusammen mit dem Kassierer.

Es ist darauf zu achten, dass eine unverhältnismäßig lange Ansammlung von Mitteln unterbleibt, es sei denn, es sind Anschaffungen beabsichtigt, die einen größeren Kostenaufwand erfordert und dafür die Ansammlung von Rücklagen erforderlich werden.

 

§ 11    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleichlaufend dem Kalenderjahr.

 

§ 12    Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung ist nur durch die Generalversammlung und mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.

 

§ 13    Auflösung des Vereins

Der Verein „Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr – Löschzug Buchholz e.V.“ kann aufgelöst werden, wenn sich nicht mehr eine genügende Anzahl Mitglieder finden, um den Zweck des Vereins zu gewährleisten. Die Auflösung kann nur  mit einer eigens zu diesem Zweck „mit einer Frist von einem Monat“ einzuberufenden außerordentlichen Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung ist beim Registergericht Koblenz schriftlich anzuzeigen. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr – Löschzug Buchholz und ist unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerlöschwesens innerhalb des Löschzuges Buchholz zu verwenden.

 

§ 14    Bestimmungen des BGB

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die einschlägigen Bestimmungen des BGB.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt zurzeit 15,-- € im Jahr.

  

Die Postanschrift des Vereins lautet:

Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr – Löschzug Buchholz e.V.“

1.Vorsitzender Ralf Hillen

Rhein-Mosel-Straße 27

 

56154 Boppard / Buchholz

 

 

 

 

 

 

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